Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.01.2023 – 21 K 510/20
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2024 – 11 K 5826/18
- LSG Hessen, 24.04.2023 – L 5 R 168/22Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2022 – 2 Sa 353/19
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 20/14 R(Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeld - Höhe - fiktives Arbeitsentgelt - Bezugstätigkeit - bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung - kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit - Prägung des Lebensstandards - behinderungsbedingte Tätigkeit - Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 - sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands - keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 - keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 - Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens - gleichbleibender Streitgegenstand)Zitiert von 13
- SG Karlsruhe, 24.02.2025 – S 5 SO 2799/23
Zuletzt entschieden
- SG Neuruppin, 25.02.2022 – S 26 AS 1130/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2021 – 21 Ta 1158/21Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 – L 6 R 453/15Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34c SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.